Alte Sitte Eidring

Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung

[Dies sind allgemeine Informationen nach bestem Wissen; sie stellen keine Rechtsberatung dar.]

Gerade im alternativ-religiösen Bereich sollte man Vorsorge treffen. Wozu? Schnell kann durch Krankheit oder Unfall eine Situation eintreten, in der eine Person nicht mehr eigenständig handeln oder auch nur den Willen kundtun kann. Dann muß u.U. entschieden werden, ob eine intensiv-medizinische Behandlung fortgeführt wird oder auch - im Todesfall - welche Form der Bestattung gewählt wird. Wenn niemand davon weiß, daß die betroffene Person eine Beerdigung im Rahmen der Alten Sitte möchte, dann wäre das sehr schlecht. Deshalb sollte man - gerade auch in jungen Jahren schon - Vorsorge treffen.

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Die einfachste Form der Vorsorge ist eine Vorsorgevollmacht. Darin bestimmt man eine Person, die dann für den Vollmachtgeber handeln soll, wenn er dies selbst nicht mehr kann. Rechtsgrundlage sind die §§ 164ff. und 662ff. BGB. Die Vorteile der Vorsorgevollmacht liegen gerade im Asatrubereich auf der Hand: Man kann sich vorab eine Person aus dem eigenen religiösen Umfeld suchen und diese kann, da sie über die Vollmacht informiert ist, sofort handeln, wenn eine Notlage besteht.

Liegt in einem Notfall keine Vorsorgevollmacht vor, muß durch das Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet werden, nachzulesen im BGB, §§ 1896ff. Der Betreuer ist zwar verpflichtet, zum Wohle der betreuten Person zu handeln, allerdings kann er u.U. nichts über die religiösen Einstellungen des Betreuten vor der Notlage herausfinden - speziell dann, wenn es sich nicht um einen (ehrenamtlichen) Betreuer aus dem eigenen Umfeld handelt, sondern z.B. um einen Berufsbetreuer. Von daher ist die Vorsorgevollmacht sehr wichtig. Allerdings ist der Bevollmächtigte in seinem Handeln auch an die Genehmigungen des Betreuungsrechts gebunden, so muß z.B. eine freiheitsentziehende Unterbringung vom Betreuungsgericht genehmigt werden - der Bevollmächtigte kann nicht alleine rechtskräftig einwilligen.

Eine solche Vollmacht kann eine geschäftsfähige Person erteilen, die imstande ist, ihren freien Willen zu äußern. Am besten sollte man die Vollmacht von einem Notar beurkunden lassen. Dieser prüft nämlich auch die Geschäftsfähigkeit der bei ihm erschienenen Person. Um ganz sicher zu gehen, kann man sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen, daß die Geschäftsfähigkeit bezeugt bzw. die Fähigkeit zur freien Willensbildung. Falls einem der Notarbesuch zu teuer ist, kann man eine selbstverfaßte Vorsorgevollmacht auch bei der örtlichen Betreuungsbehörde gegen eine geringe Gebühr amtlich beglaubigen lassen.

Zu unterscheiden von der Vorsorgevollmacht sind Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Bei der Betreuungsverfügung schlägt man eine Person vor, die das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzen soll, sobald man nicht mehr selbst handeln kann. Während also die Vorsorgevollmacht auf ein großes Vertrauen des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten setzt, wird bei der Betreuungsverfügung gewissermaßen eine gerichtliche Kontrolle ins Spiel gebracht. Jedoch kann das Betreuungsgericht auch einen Bevollmächtigten kontrollieren (durch Bestellung eines Kontrollbetreuers), wenn der Verdacht besteht, daß dieser nicht zum Wohl des Vollmachtgebers handelt.

Eine Patientenverfügung beinhaltet, wie man ärztlich behandelt werden möchte, wenn man dies nicht mehr selbst äußern kann. Diese Verfügung sollte Teil der Vorsorgevollmacht sein, in der man auch festhält, daß der Bevollmächtigte an die Patientenverfügung gebunden sein soll.

Für Vorsorgevollmachten gibt es allenthalben im Netz Vordrucke oder Textmuster. Man sollte folgendes beachten: Wenn der Bevollmächtigte auch in Sachen ärztlicher Behandlung, freiheitsentziehender Unterbringung tätig werden soll oder den Vollmachtgeber gerichtlich vertreten soll, dann muß das explizit in der Vollmacht drin stehen. Neben dem Gang zum Notar bzw. der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde macht es Sinn, den Bevollmächtigten auch der eigenen Bank vorzustellen. Beim Zentralen Vorsorgeregister des Bundesnotarkammer [vorsorgeregister.de] kann man seine Vollmacht eintragen lassen. Generell ist es sinnvoll, solche Dokumente mindestens einmal jährlich mit dem Zusatz "Das Vorstehende entspricht auch heute noch meinem Willen" zu unterschreiben.

Das Bundesjustizministerium hat beispielsweise diesen Entwurf einer Vorsorgevollmacht online (*.pdf-Datei): [bmj.bund.de/media/archive/953.pdf], auch einen für die Patientenverfügung [bmj.de/media/archive/1184.pdf]. Auch hier gibt es Formulare: [standard-patientenverfuegung.de/formulare.htm].

Zurück zur Alten Sitte: Man sollte sich also im Rahmen der eigenen Religion über solche Dinge wie z.B. die intensiv-medizinische Behandlung informieren. Man sollte sich die Frage stellen, ob man als Asentreuer z.B. auch bei festgestelltem Hirntod an den lebenserhaltenden Maschinen angeschlossen bleiben möchte. Es gilt, den Sterbeprozeß zu durchdenken und die eigenen Wünsche herauszukristallisieren. Wenn spezielle, religionsgebundene Wünsche auftauchen, sollte man diese genau ausformulieren. Neben der Planung von Bestattungsort und -feierlichkeit sollte man natürlich auch im Vorfeld ein wenig auf den finanziellen Bereich schauen, denn wenn Geld da ist, lassen sich viele Wünsche einfacher realisieren.

 

Seiteninfo: 1.Autor: Stilkam | 2.Autor: ING | Weitere Autoren: - | Stand: 20.03.2020 | Urheberrecht beachten!